Der Beleg für den hygiene- und brandschutztechnisch sicheren Zustand Ihrer Lüftungsanlage - Grundlage für Haftpflichtversicherung!









Ohne § 13 AStV Inspektion geht nix!

Vorher-Nachher-Fotodokumentationen, Reinigungszertifikate, Lüftungsbefunde und etliche andere offiziell klingende Dokumente reichen vl. Arbeitsinspektorat, Vorgesetzten, Gebäudebetreibern oder gar Behörden als Beleg für den gesetzeskonformen Zustand einer Lüftungsanlage. Nicht aber der Versicherung!

Sollte ein Schaden durch eine Lüftungsanlage verursacht oder begünstigt werden, so prüfen Sachverständige der Versicherung, ob der Schaden gedeckt wird. Ein Schutz durch die Haftpflichtversicherung entfällt, wenn die § 13 AStV Inspektion nicht bzw nicht gewissenhaft durchgeführt wurde! Dieser Gefahr sollten sich Betreiber von RLT-Anlagen stets bewusst sein. Denn es geht nicht um eine Prüfung durch Behörden oder um Strafzahlungen, weil ein Inspektionsintervall nicht eingehalten wurde. Es geht im Ernstfall um die Deckung der Schadenssumme durch die Haftpflichtversicherung.


Leistungsverzeichnis unserer

§ 13 AStV Inspektion


  • Erweiterte Sichtprüfung sämtlicher Elemente und Abschnitte der RLT-Anlage

  • Beurteilung und Bewertung des hygiene- & brandschutztechnischen Zustandes nach den Regeln der Technik

  • Inspektion der Luftleitungen an repräsentativen stellen

  • Erstellung eines hygiene- & brandschutztechnischen Gutachtens

  • Bei vorgefundenen Mängeln: Auflistung und Erläuterung der zu ergreifenden Maßnahmen

  • Ausstellung eines Instandhaltungszertifikates, welches den gesetzeskonformen Betrieb der Lüftungsanlage hinsichtlich Hygiene und Brandschutz bestätigt (Instandhaltungszertifikat gem. RSOE 6000)

  • Optional führen wir auf Kundenwunsch durch: mikrobiologische Oberflächenbeprobung, Messung der Staubflächendichte, Luftvolumenstrommessung, Luftkeimmessung uvm.

Wann muss gereinigt werden?


Um unseren Kunden transparent und nachvollziehbar den hygiene- & brandschutztechnischen Zustand ihrer Lüftungsanlage zu erläutern, wenden wir die Vorgaben des RSOE 6000 (raumlufttechnischer Standard Österreich, Kapitel 6: Lüftungsreinigung) an. Dieser besagt klar: eine Reinigung ist nur bei schweren Mängeln durchzuführen.

Leichte Mängel
  • sind im Gutachten nicht gesondert gekennzeichnet,
  • weisen auf einen nicht optimalen Betrieb der Anlage hin,
  • wirken sich negativ auf Energieeffizienz und Komfort aus,
  • sind nicht unbedingt zu beheben,
  • können bei unterlassenen Reinigungs-/Wartungsmaßnahmen zu „schweren Mängeln“ werden.

Schwere Mängel
  • sind im Gutachten gesondert gekennzeichnet ("SCHWERER MANGEL"),
  • weisen auf Zustände hin, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
  • wirken sich unmittelbar auf Hygiene und Brandschutz in negativer Art und Weise aus,
  • sind umgehend zu beseitigen (§ 27 AStV).





Kontaktieren Sie uns!

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zur § 13 AStV Inspektion haben. Verwenden Sie nachstehendes Kontaktformular, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie einfach an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


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